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AGB

I. Allgemeines

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner, im Folgenden Besteller genannt, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Bestellers als vereinbart. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Sämtliche Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Abweichungen von unseren Bedingungen werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend, und zwar zu den von uns bestätigten Bedingungen.
2. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bestellers bedeutet niemals Zustimmung.
3. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

 

4. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt-und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, als solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

 

II. Leistungsumfang

1. Für den Umfang der Lieferung gilt unsere Auftragsbestätigung. Nicht zu unseren Leistungen gehören die bauseitig zu schaffenden Montagevoraussetzungen.
2. Für bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
3. Bei Auftragsstornierungen aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, für Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten 15 % des Warenwertes der Auftragsbestätigung zu fordern. Fracht- und Verpackungskosten für Hin- und Rücktransport gehen in diesem Fall auf Kosten des Rücklieferers.
4. Lieferungen - auch frei Baustelle oder frei Lager - erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Baustoffe und Bauteile müssen auf dem Baugelände ohne die Notwendigkeit von Zwischentransporten gelagert werden können. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, und entstehen uns Mehraufwendungen, werden diese dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Gefahr geht mit Verladebeginn im Werk auf den Käufer über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch Montageleistungen schulden. Sofern das angefahrene Material nicht nur ebenerdig abgesetzt, sondern auf Wunsch des Bestellers anderweitig an bzw. auf das Objekt verbracht wird, übernehmen wir keine Haftung.
6. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

III. Preise

1. Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferfrist bis zu 4 Monaten bindend. Die Preisberechnung erfolgt ausschließlich in EURO.
2. Bei einem Auftragswert von unter EUR 1.500,- werden Versand- und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis berechnet.
3. Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 10.000,- akzeptieren wir keinen Sicherheitseinbehalt. Bei den genannten Rechnungsbeträgen erbringen wir Sicherheit nur, wenn der Kunde die Kosten hierfür trägt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Kaufpreise und Werkvergütungen sind fällig und zahlbar:
1.1 bei Wartungs- und Montageleistungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto,
1.2 bei allen übrigen NIKUTEC-Produkten Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Spätestens 30 Tage nach Erhalt der Lieferung kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug.
1.3 Diese Zahlungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage durch unseren Kreditversicherer.
2. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber unseren Forderungen bedarf unserer Zustimmung.
3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen, Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel müssen notenbankfähig sein. Werden Wechsel nicht fristgerecht übergeben, kann sofortige Bezahlung verlangt werden.
4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, entstehen insbesondere hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Aufhebung der Warenkreditversicherung o. ä.), sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern bis - nach unserer Wahl - eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist - in der Regel zwei Wochen - entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Ist das Geschäft für den Käufer ein Handelsgeschäft, so können wir bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nach unserer Wahl entweder die unverzügliche Bezahlung aller fälligen oder noch nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen mit ihm bestehenden Verträgen oder Sicherheitsleistung wegen dieser Ansprüche verlangen. Wir sind berechtigt, die Erfüllung bis zur Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

V. Lieferzeit

1. Lieferzeitangaben erfolgen nur annähernd. Wir leisten für die Einhaltung keine Gewähr. § 286 IV BGB gilt nicht: wir kommen nur in Verzug, wenn wir die Umstände, die zum Ausbleiben der Leistung führen, zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder des groben Verschuldens, ausgeschlossen.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Arbeitskräften usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so können hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns hergeleitet werden. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

VI. Montagebedingungen

Falls NIKUTEC-Produkte nach dem Vertrag durch uns montiert werden, gelten folgende Bedingungen: Schutzgerüste, Auffangnetze gemäß den Unfallverhütungsvorschriften sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entstehen uns zusätzliche Aufwendungen dadurch, dass der Besteller unzutreffend mitgeteilt hat, dass bauseits alle Voraussetzungen vorliegen und die Montageleistungen erbracht werden können, so ist der Besteller verpflichtet, diesen zusätzlichen Aufwand nach entsprechender Berechnung zu tragen. Wetterbedingte Unterbrechungen der Montage führen nicht zu einem Verzug der Firma NIKUTEC. Technische Zeichnungen sind durch den Besteller schriftlich freizugeben. Vereinbarte Fristen laufen erst mit dem Zugang der Freigabe durch den Besteller. Die DIN 18299 gilt mit der Maßgabe, dass Aufmasszeichnungen nur geschuldet werden, wenn die Leistung durch ein Aufmass in Tabellenform nicht nachvollziehbar ist.

VII. Gewährleistung - Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt:

1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bei NIKUTEC in Hof geltend zu machen, andernfalls gilt der Liefergegenstand als gebilligt. Geringfügige Farbtonveränderungen - z.B. bedingt durch Umwelteinflüsse - gelten nicht als Mangel. Dies gilt ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen (Farbe, Form) sowie sonstige geringfügige Erscheinungsmängel am Material, die die Funktion nicht beeinträchtigen.
2. Bei frist- und ordnungsgemäß eingebrachten Bemängelungen, deren Berechtigung von uns anerkannt wurde, steht uns das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Liegt der Lieferung ein Kaufvertrag zugrunde, bleibt das Recht des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, unberührt.
3. Schadensersatzansprüche gegen uns wegen auf einfache Fahrlässigkeit zurückgehender Mängel sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor. Leistet der Besteller Abschlagszahlungen nach § 632a BGB geht das Eigentum an den bezahlten Teilen auf ihn über. In allen anderen Fällen geht bei Kaufleuten das Eigentum erst dann auf den Besteller über, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus allen von uns vorgenommenen Leistungen und Lieferungen getilgt hat. Wird der Liefergegenstand durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung (§§ 947, 948 BGB).
2. Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung dieser Gegenstände sind dem Besteller ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
3. Der Besteller tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Wird der Liefergegenstand vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, der dem Wert des Liefergegenstandes entspricht. Steht der Liefergegenstand im Miteigentum des Bestellers so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Die Abtretung umfasst auch Ansprüche des Bestellers gegen seinen Kreditversicherer für den Fall, dass der Abnehmer des Bestellers seinerseits zahlungsunfähig wird. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Bestellers ist Hof. Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Hof/Saale oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Hat der Besteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland, so gelten auch in diesem Falle deutscher Gerichtsstand (Hof/Saale) und deutsches Recht.

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